und F.______, eventualiter zu Lasten des Staats. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.2 E.______ und F.______ beantragten am 25. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass anstelle von A.______, B.______ und C.______ die Gemeinde Glarus Nord zur Bezahlung der ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem DBU zugesprochenen Parteientschädigung zu verpflichten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______, B.______ und C.______, eventualiter zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord oder des Staats. Gleichentags beantragte das DBU die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge.