alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______, B.______ und C.______. In prozessualer Hinsicht beantragten sie dem DBU die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur materiellen Begründung ihrer Beschwerde, da ihnen die revidierten Pläne nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Diesem Ersuchen kam das DBU am 25. November 2014 nach. Am 12. Januar 2015 zogen E.______ und F.______ ihre Beschwerde zurück, beantragten aber die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren. Das DBU schrieb am 20. Januar 2015 das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde ab, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach E.______ und F._____