{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00017_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=469&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c8e5404999914622d1cc6131fe56847"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00017", "VG.2015.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:51", "Checksum": "a8e4c2ae402b9556a5058c601ace0e49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\nIII.\nDa die Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegen und es zudem offen bleibt, ob den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten.\nDer Beschwerdegegner 3 ist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen. Da der Verfahrensausgang hinsichtlich der Frage offen ist, ob den Beschwerdegegnern 1 für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 zuzusprechen ist, ist ihnen ebenfalls eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners 3 zuzusprechen (vgl. BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Diese ist auf je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer), festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht schon allein deshalb keine Parteientschädigung zu, weil Behörden eine solche nur in Ausnahmefällen zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG), welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 4 des Entscheids des Beschwerdegegners 3 vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zum Neuentscheid über die Parteientschädigung zurückgewiesen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückerstattet.\nDer Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.\nDer Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}