{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00017_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=469&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c8e5404999914622d1cc6131fe56847"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00017", "VG.2015.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:57", "Checksum": "940c0d8ec673aeac02179203ee78b4e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n5.1 Die Parteientschädigung bemisst sich grundsätzlich nach Art. 138 VRG. Sie ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren (Abs. 1). Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (Abs. 2). Die Parteien erhalten zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung, wenn sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen (Abs. 3 lit. a) oder wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind (Abs. 3 lit. b). Der zuständigen Behörde kommt beim Entscheid über die Zusprechung von Parteientschädigungen ein weiter Ermessensspielraum zu (VGer-Urteil VG.2014.00066 vom 27. November 2014 E. 9.3, nicht publiziert). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nWie der Beschwerdegegner 3 im angefochtenen Entscheid und in seiner Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, können Parteientschädigungen ausnahmsweise nicht nach dem Unterliegerprinzip, sondern nach dem Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der Billigkeit auferlegt werden (Plüss, § 17 N. 25). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.2 Nach dem Unterliegerprinzip von Art. 138 Abs. 2 VRG hätten die Beschwerdegegner 1 verpflichtet werden können, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 3 erkannte indessen richtig, dass die Beschwerdegegner 1 das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren erst aufgrund der Gehörsverletzung im Einspracheverfahren anstrengen mussten. Hätten sie bereits im Einspracheverfahren Einsicht in die geänderten Pläne nehmen können, wäre die Beschwerdeerhebung nicht mehr notwendig gewesen. Sie waren zudem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 nicht dazu gehalten, sich nach dem Einspracheentscheid und vor Beschwerdeerhebung die Pläne selbständig bei der Beschwerdegegnerin zu beschaffen. Daraus zog der Beschwerdegegner 3 den zutreffenden Schluss, dass es unbillig wäre, die Beschwerdegegner 1 zur Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nHingegen lässt es sich mit Billigkeitsüberlegungen nicht mehr begründen, dass den Beschwerdeführern die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner 1 auferlegt wurde. Die Beschwerdeführer haben zwar ihr Bauprojekt im Laufe des Einspracheverfahrens geändert, was allerdings weder ungewöhnlich noch unzulässig war. Dass ihre Eingabe und die geänderten Pläne den Beschwerdegegnern 1 nicht zur Kenntnis gebracht wurden, kann ihnen aber nicht angelastet werden. Als private Prozessbeteiligte konnten sie denn auch nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdegegner 1 verletzen. Für die Wahrung des Gehörsanspruchs war einzig die Beschwerdegegnerin 2 verantwortlich, welcher die Prozessleitung zukam. Der Beschwerdegegner 3 verfiel daher in Willkür, indem er die Beschwerdeführer, welche in keiner Weise für das vorinstanzliche Verfahren verantwortlich waren und durch den Rückzug der Beschwerde als obsiegend zu gelten haben, zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtete. Dies führt zur Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.3 Da die Beschwerdeführer nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden können, ist danach zu fragen, ob den Beschwerdegegnern 1 eine solche zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 zuzusprechen ist. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDer Beschwerdegegner 3 führte im angefochtenen Entscheid dazu lediglich aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 sprächen. Er übersah dabei, dass Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG gerade eine Grundlage für die Zusprechung von Parteientschädigungen zu Lasten der Vorinstanz bei groben Verfahrensfehlern oder offensichtlichen Rechtsverletzungen bildet. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDem Beschwerdegegner 3 kommt beim Entscheid darüber, ob ein grober Verfahrensfehler bzw. eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, ein grosser Ermessensspielraum zu. Er hat dabei seine diesbezügliche Praxis zu berücksichtigen. Daher bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden, ob den Beschwerdegegnern 1 zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Folglich ist die Sache zum Neuentscheid über die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 3 zurückzuweisen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.4 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, dass ihnen im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Art. 138 VRG gewährt den Parteien indessen nur einen bedingten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Beschwerdeführern ist im vorinstanzlichen Verfahren nur ein geringer Aufwand entstanden, welcher im Wesentlichen durch die Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bedingt ist. Dass der Beschwerdegegner 3 ihnen dafür keine Parteientschädigung zugesprochen hat, lag in seinem Ermessen, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 4 des Entscheids des Beschwerdegegners 3 vom 20. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid über die Parteientschädigung an diesen zurückzuweisen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|"}