{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00017_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=469&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c8e5404999914622d1cc6131fe56847"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00017", "VG.2015.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:57", "Checksum": "940c0d8ec673aeac02179203ee78b4e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.2 Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass sich das Einspracheverfahren gemäss Art. 73 RBG von demjenigen gemäss Art. 81 f. VRG unterscheidet. Während es sich bei der Einsprache nach Art. 81 f. VRG um ein Rechtsmittel handelt, fehlt der Einsprache gemäss Art. 73 RBG die Rechtsmittelfunktion, weil sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden muss. Bei der in Art. 73 RBG vorgesehenen Einsprache handelt es sich denn auch nicht um eine Einsprache im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um eine Einwendung (Martin Gossweiler, in Andreas Baumann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N. 21; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1817; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10a N. 25; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 30 Rz. 47). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.3 Das baurechtliche Einspracheverfahren ohne Rechtsmittelfunktion dient in erster Linie der formalisierten Gewährung des Gehörsanspruchs. Behörden, Verwaltungsstellen und private Bauherrschaften sollen sich so bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein möglichst umfassendes Bild von einem Vorhaben machen können. Eine einlässliche Prüfung der vorgebrachten Einwände hilft, Fehlleistungen zu vermeiden und damit das Risiko eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens zu vermindern (Gossweiler, § 4 N. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1817; Plüss, § 10a N. 25; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 30 Rz. 47). Daneben bezweckt das Einspracheverfahren, dass von einer Baubewilligung Betroffene gegen das Vorhaben vor Erlass der Baubewilligung opponieren und ihre Vorbehalte geltend machen müssen (Gossweiler, § 4 N. 22). Erhebt eine Person nämlich im Verfahren nach Art. 73 RBG keine Einwendungen, ist sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen – von der Beschwerde gegen die Baubewilligung mangels formeller Beschwer ausgeschlossen (vgl. Plüss, § 21 N. 29 ff.). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird ein Einsprecher, sobald er eine öffentlich-rechtliche Einsprache im Sinne von Art. 73 Abs. 1 RBG und damit Einwendungen erhebt, zur Partei. Ihm stehen dabei insbesondere die Verfahrensgarantien von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) zu (BGer-Urteil 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4; Gossweiler, § 4 N. 47). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nArt. 29 Abs. 2 BV garantiert dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst unter anderem das Replikrecht, d.h. das Recht und die Möglichkeit, sich zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen äussern zu können (Gerold Steinmann, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler BV-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N. 47). Notwendige Voraussetzung für eine Ausübung des Replikrechts ist, dass dem Einsprecher sämtliche während des Verfahrens eingegangenen Eingaben zur Kenntnis gebracht werden. Das Replikrecht gilt absolut, d.h. unabhängig davon, ob eine Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGer-Urteil 1B_281/2012 vom 13. November 2012 E. 2.2). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nTeilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet sodann auch das Recht auf Akteneinsicht. Die Ausübung des Einsichtsrechts erfordert ein Ersuchen um Akteneinsicht. Allerdings bedingt dies, dass die Beteiligten über den Beizug neuer Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6; Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 8 N. 8). Da sich sowohl das Replikrecht als auch das Akteneinsichtsrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten, gelten sie nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch im Verwaltungsverfahren (Steinmann, Art. 29 N. 47). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||\n|\n4.1 Unproblematisch ist es, dass die Beschwerdeführer während des Einspracheverfahrens ihr Bauvorhaben modifiziert haben. Es entspricht nach dem Dargelegten (vgl. E. II/3.3) nämlich geradezu dem Zweck des Einspracheverfahrens, dass in diesem durch Berücksichtigung der Einwendungen das Bauprojekt so angepasst werden kann, dass ein Rechtsmittelverfahren vermieden wird. Zu Recht unbestritten ist dabei, dass vorliegend das geänderte Bauvorhaben nicht erneut publiziert werden musste. Die Publikation eines im Einspracheverfahren geänderten Baugesuchs erweist sich erst dann als notwendig, wenn durch die Änderungen mutmasslich schützenswerte Interessen von Personen tangiert werden, welche am Einspracheverfahren bisher nicht teilgenommen haben. Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2 Hingegen hätte die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegnern 1 die durch den Architekten für die Beschwerdeführer verfasste Eingabe vom 31. Juli 2014 zustellen müssen. Indem sie dies unterliess, vereitelte sie deren Replikrecht. Daneben hätte sie den Beschwerdegegnern 1 zumindest anzeigen müssen, dass die Pläne vom 18. März 2014 durch die Pläne vom 28. Juli 2014 ersetzt wurden. Da die Beschwerdegegner 1 davon keine Kenntnis erhielten, konnten sie ihr Recht auf Akteneinsicht nicht wahrnehmen. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 in erheblicher Weise das rechtliche Gehör der Beschwerdegegner 1 verletzte. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||||\n|"}