{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00017_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=469&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c8e5404999914622d1cc6131fe56847"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00017", "VG.2015.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:57", "Checksum": "940c0d8ec673aeac02179203ee78b4e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Argumentation des Beschwerdegegners 3, wonach ihnen aus Billigkeitsgründen die Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung auferlegt werden könne, sei rechtswidrig. Sie seien weder für die angebliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren noch für die nachfolgende Beschwerde an den Beschwerdegegner 3 verantwortlich. Es entspreche geradezu dem Zweck des Einspracheverfahrens, aufgrund einer Einsprache Planänderungen vorzunehmen. Eine Gehörsverletzung liege zudem nicht vor. Solange in einem Einspracheverfahren Planänderungen vorgenommen würden, welche nicht eine erneute Publikation des Baugesuchs bedingten, könne die Baubewilligungsbehörde aufgrund der abgeänderten Pläne entscheiden, ohne diese Pläne vorgängig den Einsprechern zuzustellen. Beim Einspracheverfahren nach dem RBG handle es sich nicht um eine Einsprache im rechtlichen Sinne, sondern um eine Einwendung. Den Einsprechern komme daher keine Parteistellung zu. Selbst wenn eine Pflicht bestanden hätte, den Einsprechern die abgeänderten Pläne zuzustellen, könne deren Verletzung nur der Baubewilligungsbehörde angelastet werden. Die Beschwerdegegner 1 hätten zudem die Möglichkeit gehabt, bevor sie Beschwerde beim Beschwerdegegner 3 erhoben, bei der Beschwerdegegnerin 2 Einsicht in die Pläne zu beantragen. Schliesslich sei ihnen aufgrund ihres vollumfänglichen Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegner 1 vertreten die Ansicht, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren entgegen deren Darstellung die Pläne auch materiell abänderten. Erst diese materielle Planänderung habe bewirkt, dass nunmehr ein bewilligungsfähiges Baugesuch vorgelegen habe. Mit den Änderungen sei zudem ihren Einsprachegründen vollumfänglich Rechnung getragen worden. Es sei fraglich, ob es zulässig sei, im Rahmen des Einspracheverfahrens das ursprüngliche Baugesuch abzuändern. Sollte dies der Fall sein, müsse jedoch der Anspruch der Einsprecher auf rechtliches Gehör gewahrt werden. Andernfalls wüssten sie nicht, ob das bewilligte Bauvorhaben den rechtlichen Vorschriften entspreche und ob die von ihnen vorgebrachten Einsprachegründe ins geänderte und bewilligte Bauvorhaben eingeflossen seien. Selbst wenn man die Einsprache als eigentliche Einwendung verstehe, seien die Einsprecher als Verfahrenspartei zu betrachten, habe die Baubewilligungsbehörde doch nicht nur über das Baugesuch, sondern auch über die Einsprachen zu entscheiden. Sie hätten erst durch den Einspracheentscheid von den Planänderungen Kenntnis nehmen können, wobei Art und Umfang der Planänderung nicht erkennbar gewesen seien. Damit sei ihnen lediglich die Erhebung der Beschwerde an den Beschwerdegegner 3 übrig geblieben. Insbesondere seien sie nicht dazu verpflichtet gewesen, sich im Anschluss an den Einspracheentscheid bei der Beschwerdegegnerin 2 um Einsichtnahme zu bemühen und den dadurch entstehenden zeitlichen und finanziellen Aufwand zu tragen. Der Beschwerdegegner 3 habe ihnen deshalb zu Recht aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zugesprochen. Den Beschwerdeführern stehe eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hingegen nicht zu, da sie weder einen Anwalt hätten beiziehen noch eine Stellungnahme hätten abgeben müssen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, die Anpassung der Pläne sei rein formeller Natur gewesen. Es liege grundsätzlich in ihrem Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine erneute Publikation des Baugesuchs notwendig sei oder nicht. Den Beschwerdegegnern 1 sei mit der Zustellung der Baubewilligung bzw. des Einspracheentscheids eine Einsichtnahme in die revidierten Planunterlagen ermöglicht worden. Diese Gelegenheit hätten die Beschwerdegegner 1 aber nicht wahrgenommen. Die Beschwerde an den Beschwerdegegner 3 hätte durch die Einsichtnahme in die revidierten Planunterlagen vermieden werden können, weshalb ihr, der Beschwerdegegnerin 2, keine Parteientschädigungen aufzuerlegen seien. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.4 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, Einsprechern stehe im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren Recht auf Einsicht in alle Akten zu. Sie müssten über neu eingegangene Pläne orientiert werden und könnten dazu auch Stellung nehmen. Im Einspracheverfahren sei die Baubewilligung erfolgt, ohne die Beschwerdegegner 1 über die geänderten Pläne in Kenntnis zu setzen, wobei die Planänderungen gerade im Zusammenhang mit einem Rügepunkt der Einsprecher gestanden habe. Das rechtliche Gehör der Beschwerdegegner 1 sei verletzt worden, weshalb es gerechtfertigt gewesen sei, bei der Zusprechung der Parteientschädigung aus Billigkeitsgründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||\n|\n3.1 Das Einspracheverfahren ist im RBG nur rudimentär geregelt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 RBG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet öffentlich-rechtliche Einsprache erheben. Die Einsprachen sind nach Art. 73 Abs. 2 RBG zur Stellungnahme an den Baugesuchsteller weiterzuleiten. Die Gemeindebehörde entscheidet sodann gemäss Art. 73 Abs. 3 RBG nach Durchführung des Einspracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}