{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00017_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=469&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6c8e5404999914622d1cc6131fe56847"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00017", "VG.2015.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:57", "Checksum": "940c0d8ec673aeac02179203ee78b4e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00017 (VG.2015.236)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nUrteil vom 4. Juni 2015 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||||\n|\nVG.2015.00017 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nParteientschädigung |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\n1.1 A.______, B.______ und C.______ ersuchten die Gemeinde Glarus Nord am 17. April 2014, ihnen den Neubau eines Fünf-Familien-Hauses auf der Parz.-Nr. […], Grundbuch […], zu bewilligen. Das Baugesuch wurde am […] im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2 In der Folge beantragten E.______ und F.______ mit Einsprache vom 28. Mai 2014 dem Gemeinderat Glarus Nord, dass die Baubewilligung zu verweigern sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.3 Der Gemeinderat Glarus Nord erteilte A.______, B.______ und C.______ am 24. September 2014 die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen und wies die Einsprache ab. Ihren Entscheid begründete sie damit, infolge der Plankorrekturen, ausgelöst durch die materielle Prüfung der Bewilligungsbehörde und eventuell auch der Eingaben der Einsprecher, liege ein Bauprojekt vor, für das eine Bewilligung erteilt werden könne. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\nE.______ und F.______ gelangten am 28. Oktober 2014 ans Departement Bau und Umwelt (DBU) und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Baubewilligung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______, B.______ und C.______. In prozessualer Hinsicht beantragten sie dem DBU die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur materiellen Begründung ihrer Beschwerde, da ihnen die revidierten Pläne nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Diesem Ersuchen kam das DBU am 25. November 2014 nach. Am 12. Januar 2015 zogen E.______ und F.______ ihre Beschwerde zurück, beantragten aber die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren. Das DBU schrieb am 20. Januar 2015 das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde ab, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach E.______ und F.______ zu Lasten von A.______, B.______ und C.______ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- zu. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||\n|\n3.1 Dagegen erhoben A.______, B.______ und C.______ am 22. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 des Entscheids des DBU, gemäss welcher ihnen die Leistung einer Parteientschädigung auferlegt wurde. Ihnen sei für das Verfahren vor dem DBU eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten von E.______ und F.______, eventualiter zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von E.______ und F.______, eventualiter zu Lasten des Staats. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2 E.______ und F.______ beantragten am 25. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass anstelle von A.______, B.______ und C.______ die Gemeinde Glarus Nord zur Bezahlung der ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem DBU zugesprochenen Parteientschädigung zu verpflichten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______, B.______ und C.______, eventualiter zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord oder des Staats. Gleichentags beantragte das DBU die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 30. März 2015 (Datum des Eingangs) die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______, B.______ und C.______. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|"}