| |||| | 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. | |||| | 4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: | |||| | […] |