Er obsiegt jedoch hinsichtlich soweit, als ihm die Kosten für die verkehrsmedizinische Begutachtung unabhängig von deren Ergebnis auferlegt wurden. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- je zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf die Staatskasse zu nehmen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückzuerstatten. Ihm ist überdies eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche nur ihm, mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht aber der Beschwerdegegnerin zusteht (Art. 138 Abs. 3 lit. a und Art. 138 Abs. 4 VRG). | |||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||| | 1.