Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 ist dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss für das verkehrsmedizinische Gutachten zurückerstattet wird, sollte seine Fahreignung vorbehaltlos bejaht werden. | |||| | | |||| | III. | |||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die Gerichtskosten zu tragen. In der Hauptsache unterliegt der Beschwerdeführer zwar. Er obsiegt jedoch hinsichtlich soweit, als ihm die Kosten für die verkehrsmedizinische Begutachtung unabhängig von deren Ergebnis auferlegt wurden.