Solche Gründe vermag die Beschwerdegegnerin allein mit dem Hinweis auf das Verursacherprinzip nicht geltend zu machen. Sodann sind keine anderen Gründe dafür ersichtlich, welche die bisherige Praxis als unzureichend erkennen liessen. Folglich hat es dabei zu bleiben, dass Art. 5 Abs. 1 des Gebührentarifs für Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004, wonach Kosten für verkehrsmedizinische Gutachten dem Betroffenen auferlegt werden können, dahingehend auszulegen ist, dass Betroffenen keine Kosten für verkehrsmedizinische Gutachten aufzuerlegen sind, wenn ihnen in einem solchen die Fahreignung vorbehaltlos zuerkannt wird.