| |||| | | |||| | Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung unabhängig von deren Ergebnis dem Beschwerdeführer auferlegte, änderte sie ihre eigene Praxis und wandte sich zudem gegen die ständige Praxis des Verwaltungsgerichts. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die vor allem im Interesse der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGer-Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.5). Solche Gründe vermag die Beschwerdegegnerin allein mit dem Hinweis auf das Verursacherprinzip nicht geltend zu machen.