Daneben hat das Verwaltungsgericht bereits mehrmals ausgeführt, dass Betroffenen bei vorbehaltloser Bejahung der Fahreignung keine Kosten für das verkehrsmedizinische Gutachten auferlegt werden dürfen (VGer-Urteile VG.2014.00028 vom 25. Juni 2014 E. 7, VG.2013.00075 vom 6. November 2013 E. 4, VG.2013.00076 vom 6. November 2013 E. 4; die letzten beiden Urteile nicht publiziert). | |||| | | |||| | Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung unabhängig von deren Ergebnis dem Beschwerdeführer auferlegte, änderte sie ihre eigene Praxis und wandte sich zudem gegen die ständige Praxis des Verwaltungsgerichts.