Aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 (VG.2012.00036 E. II/8b und VG.2012.00037 E. II/8b, beide nicht publiziert) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen davon ausging, dass bei Bejahung der Fahreignung die Gutachtenskosten auf die Staatskasse genommen würden und der Kostenvorschuss zurückerstattet werde. Daneben hat das Verwaltungsgericht bereits mehrmals ausgeführt, dass Betroffenen bei vorbehaltloser Bejahung der Fahreignung keine Kosten für das verkehrsmedizinische Gutachten auferlegt werden dürfen (VGer-Urteile VG.2014.00028 vom 25. Juni 2014 E. 7, VG.2013.00075 vom 6. November 2013 E. 4, VG.2013.00076 vom 6. November 2013 E. 4;