Die Beschwerdegegnerin auferlegt die Kosten des verkehrsmedizinischen Gutachtens vorbehaltlos dem Beschwerdeführer. Aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 (VG.2012.00036 E. II/8b und VG.2012.00037 E. II/8b, beide nicht publiziert) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen davon ausging, dass bei Bejahung der Fahreignung die Gutachtenskosten auf die Staatskasse genommen würden und der Kostenvorschuss zurückerstattet werde.