Damit erweist sich deren Anordnung als rechtmässig. | |||| | | |||| | 5. | |||| | 5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gebührentarifs für den Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004 (Gebührentarif Strassenverkehr) können entstandene Kosten für medizinische oder verkehrspsychologische Gutachten, Strafregisterauszüge usw. der betroffenen Person auferlegt werden. Zudem kann ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden. Diese Bestimmung räumt der Beschwerdegegnerin ein weites Ermessen hinsichtlich der Auflage der Begutachtungskosten ein. | |||| | | |||| | 5.2 Die Beschwerdegegnerin auferlegt die Kosten des verkehrsmedizinischen Gutachtens vorbehaltlos dem Beschwerdeführer.