Ins Gewicht fällt vielmehr, dass er sich selbst nach der Orientierung über die Einleitung eines Administrativverfahrens nicht davon abbringen liess, weiterhin Marihuana zu konsumieren. | |||| | | |||| | Aufgrund der gegebenen Aktenlage kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei im Stande, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Die verkehrsmedizinische Begutachtung dient gerade der Beantwortung dieser Frage. Damit erweist sich deren Anordnung als rechtmässig.