Zwar wurde er seit Erhalt des Führerausweises vom 17. September 2014 nicht dabei polizeilich erfasst, dass er unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug lenkte, doch ist dies vorliegend für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht von Bedeutung (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Ins Gewicht fällt vielmehr, dass er sich selbst nach der Orientierung über die Einleitung eines Administrativverfahrens nicht davon abbringen liess, weiterhin Marihuana zu konsumieren.