| |||| | 4.2 Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung spricht der seit mehreren Jahren andauernde Cannabis-Konsum (von August 2013 bis August 2014 wöchentlich 2 g Marihuana). Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das Cannabis auch kombiniert mit anderen Betäubungsmitteln wie Ecstasy, LSD und Amphetaminen konsumiert. Zwar wurde er seit Erhalt des Führerausweises vom 17. September 2014 nicht dabei polizeilich erfasst, dass er unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug lenkte, doch ist dies vorliegend für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht von Bedeutung (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).