Dies entspricht etwa einem Joint pro Monat (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2). Glaubt man den Aussagen des Beschwerdeführers, so hat er seinen Marihuana-Konsum von wöchentlich ca. 2 g (bis August 2014, wobei der Beschwerdeführer anfügte, "den Rest gelegentlich" zu konsumieren) auf monatlich ca. 0,5 g Marihuana (ab August 2014) reduziert. | |||| | | |||| | Insgesamt herrscht keine Klarheit darüber, wie oft und welche Betäubungsmittel der Beschwerdeführer konsumiert. Es steht jedoch fest, dass er auch nach der Einleitung des Administrativverfahrens weiterhin Marihuana konsumierte. | |||| | 4.2