Auch wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). | |||| | | |||| | 4. | |||| | 4.1 Gemäss Polizeibericht vom 8. November 2014 konsumiert der Beschwerdeführer seit acht Jahren Betäubungsmittel. In der Einvernahme der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Juli 2014 gab er an, er konsumiere lediglich an Partys alle zwei Monate Drogen, dies seit ca. 1-2 Jahren; ansonsten konsumiere er nur gelegentlich.