Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, ist für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht erforderlich, zumal die umstrittene Anordnung gerade auch der Klärung dieser Frage dient (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1). Auch wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).