| |||| | | |||| | Der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten ist nicht ohne Weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden können (BGer-Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, ist für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht erforderlich, zumal die umstrittene Anordnung gerade auch der Klärung dieser Frage dient (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1).