Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitigem hohem Cannabiskonsum wenn überhaupt höchstens von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (BGer-Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1). Da sich die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, mit zunehmendem Konsum verstärkt, begründet ein regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung (BGer-Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3).