16d N. 30). Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln (BGer-Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitigem hohem Cannabiskonsum wenn überhaupt höchstens von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (BGer-Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1).