39 Abs. 1 VRG (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, Rz. 2650). Verweigert der Betroffene bei einer entsprechenden Untersuchung seine Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a). | |||| | | |||| | 3.4 Nicht bei jedem Cannabiskonsumenten darf ohne Weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden (Weissenberger, Art. 16d N. 30).