| |||| | | |||| | 3.3 Ein Sicherungsentzug des Führerausweises erfolgt erst – abgesehen von offensichtlichen Fällen – nach eingehender Abklärung der Fahreignung. Es sind dabei die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit abzuklären (BGE 128 II 335 E. 4b, mit Hinweisen). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde.