So habe man bei einer Personenkontrolle am 1. November 2014 wiederum 0,05 g Marihuana bei ihm gefunden. Dies zeuge einerseits von der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, da er wiederum dasselbe Verhalten an den Tag lege, aufgrund dessen die betreffende Fahreignungsabklärung verfügt worden sei. Andererseits könne das Auffinden von "lediglich" 0,05 g Marihuana nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nur noch wenig Cannabis konsumiere. Es scheine eher das Gegenteil dieser Behauptung plausibel zu sein.