Wenn es vereinzelt vorgekommen sei, dass er an Partys Drogen zu sich genommen habe, dann sei er immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gereist. Somit könne eine Vermischung von Drogenkonsum und Strassenverkehr ausgeschlossen werden. | |||| | | |||| | 2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, für eine verkehrsmedizinische Abklärung werde nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat. Der Beschwerdeführer habe den Betäubungsmittelkonsum nicht eingestellt. So habe man bei einer Personenkontrolle am 1. November 2014 wiederum 0,05 g Marihuana bei ihm gefunden.