Bei einer Personenkontrolle am 1. November 2014 sei bei ihm nur eine äusserst geringe Menge Marihuana (0,05 g) gefunden worden. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin sei in doppelter Hinsicht unzutreffend. Insgesamt würdige sie den Sachverhalt falsch in Bezug auf seinen Drogenkonsum und habe sie seine Vorgeschichte und seine Persönlichkeit nicht genügend abgeklärt, wie dies vom Bundesgericht gefordert werde. Wenn er am Strassenverkehr teilgenommen habe, habe er vorher immer sichergestellt, dass er kein Cannabis genommen habe. Wenn es vereinzelt vorgekommen sei, dass er an Partys Drogen zu sich genommen habe, dann sei er immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gereist.