Die Beschwerdegegnerin habe sich hinsichtlich seines Drogenkonsums lediglich auf seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2014 abgestützt. Daraus folgere sie, dass er einen Mischkonsum von verschiedenen Drogenarten betreibe und damit ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweise. Es entstehe der Eindruck, er habe regelmässig verschiedene Betäubungsmittel zu sich genommen. Er konsumiere jedoch seit seiner Führerprüfung vom 17. September 2014 nur noch reduziert und selten Cannabis. Bei einer Personenkontrolle am 1. November 2014 sei bei ihm nur eine äusserst geringe Menge Marihuana (0,05 g) gefunden worden.