Dies unter anderem auch deshalb, da er finanziell in die Führerprüfung sowie den Kauf eines Fahrzeugs investiert habe. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb ihm zuerst der Führerausweis ausgestellt worden sei – zu diesem Zeitpunkt sei der Strafbefehl vom 19. August 2014 schon rechtskräftig gewesen – und drei Monate später ernste Zweifel an seiner Fahreignung bestehen sollten. Ein derart widersprüchliches Verhalten sei nicht hinzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe sich hinsichtlich seines Drogenkonsums lediglich auf seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2014 abgestützt.