Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Empfang des Strafbefehls vom 19. August 2014 und dem Erhalt des Führerausweises am 17. September 2014 habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. In der Zwischenzeit habe er sich trotz seiner bescheidenen Mittel ein Auto gekauft, um mobiler zu sein. Die angefochtene Verfügung und der damit verbundene finanzielle wie auch zeitliche Aufwand kämen für ihn vollkommen unerwartet. Dies unter anderem auch deshalb, da er finanziell in die Führerprüfung sowie den Kauf eines Fahrzeugs investiert habe.