Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||| | | |||| | 1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit. | |||| | | |||| | 2. | |||| | 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Empfang des Strafbefehls vom 19. August 2014 und dem Erhalt des Führerausweises am 17. September 2014 habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen.