Praxisgemäss tritt das Verwaltungsgericht deshalb auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ein, mit welchen eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet, für die Nichtbefolgung des Aufgebots aber der vorsorgliche Entzug des Führerausweises angedroht wird (VGer-Urteile VG.2014.00028 vom 25. Juni 2014 E. II/1.2, VG.2012.00036 vom 18. Juli 2012 E. II/1b, letzteres Urteil nicht publiziert). Zudem rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde, weil dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Kosten für das verkehrsmedizinische Gutachten vorbehaltlos auferlegt wurden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.