86 Abs. 2 lit. b VRG nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. | |||| | | |||| | Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung wurde mit der Androhung verbunden, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 16d Abs. 1 SVG vorsorglich entzogen werde, falls er dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge leiste. Bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (BGer-Urteile 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 1, 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 1).