Die Abteilung Administrativmassnahmen beantragte am 26. Februar 2015 erneut die Abweisung der Beschwerde. | |||| | | |||| | II. | |||| | 1. | |||| | 1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | |||| | | |||| | 1.2 Bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit.