Die Abteilung Administrativmassnahmen schloss am 20. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. | |||| | | |||| | 2.2 Der Präsident des Verwaltungsgerichts hiess am 23. Januar 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Der Entscheid blieb unangefochten. | |||| | | |||| | 2.3 A.______ nahm am 16. Februar 2015 zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Die Abteilung Administrativmassnahmen beantragte am 26. Februar 2015 erneut die Abweisung der Beschwerde.