__ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Abteilung Administrativmassnahmen vom 17. November 2014 (recte: 17. Dezember 2014) sei aufzuheben; eventualiter sei ihm der für die Erstellung des Gutachtens zu leistende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- bei Bejahung der Fahreignung zurückzuerstatten. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen. | |||| | | |||| | Die Abteilung Administrativmassnahmen schloss am 20. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;