30 VZV bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe vorsorglich entzogen. A.______ habe die Kosten für die Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens zu tragen und innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. | |||| | | |||| | 2. | |||| | 2.1 Am 12. Januar 2015 reichte A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Abteilung Administrativmassnahmen vom 17. November 2014 (recte: 17. Dezember 2014) sei aufzuheben;