Am 8. November 2014 wurde A.______ von der Kantonspolizei Glarus verzeigt, weil am 1. November 2014 anlässlich einer Personenkontrolle eine geringe Menge Marihuana (0,05 g) in seiner Jackentasche sichergestellt werden konnte. | |||| | | |||| | 1.4 Am 17. Dezember 2014 verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen, dass sich A.______ zur Abklärung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin D.______ zu unterziehen habe. Leiste er dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge, werde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe vorsorglich entzogen.