{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00005_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=450&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2100711d16f5fa8f40ea930af8f614f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00005", "VG.2015.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:09", "Checksum": "8c699ec1fc41874e9a930861011dba6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n5.\n5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gebührentarifs für den Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004 (Gebührentarif Strassenverkehr) können entstandene Kosten für medizinische oder verkehrspsychologische Gutachten, Strafregisterauszüge usw. der betroffenen Person auferlegt werden. Zudem kann ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden. Diese Bestimmung räumt der Beschwerdegegnerin ein weites Ermessen hinsichtlich der Auflage der Begutachtungskosten ein.\n5.2 Die Beschwerdegegnerin auferlegt die Kosten des verkehrsmedizinischen Gutachtens vorbehaltlos dem Beschwerdeführer. Aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 (VG.2012.00036 E. II/8b und VG.2012.00037 E. II/8b, beide nicht publiziert) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen davon ausging, dass bei Bejahung der Fahreignung die Gutachtenskosten auf die Staatskasse genommen würden und der Kostenvorschuss zurückerstattet werde. Daneben hat das Verwaltungsgericht bereits mehrmals ausgeführt, dass Betroffenen bei vorbehaltloser Bejahung der Fahreignung keine Kosten für das verkehrsmedizinische Gutachten auferlegt werden dürfen (VGer-Urteile VG.2014.00028 vom 25. Juni 2014 E. 7, VG.2013.00075 vom 6. November 2013 E. 4, VG.2013.00076 vom 6. November 2013 E. 4; die letzten beiden Urteile nicht publiziert).\nIndem die Beschwerdegegnerin die Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung unabhängig von deren Ergebnis dem Beschwerdeführer auferlegte, änderte sie ihre eigene Praxis und wandte sich zudem gegen die ständige Praxis des Verwaltungsgerichts. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die vor allem im Interesse der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGer-Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.5). Solche Gründe vermag die Beschwerdegegnerin allein mit dem Hinweis auf das Verursacherprinzip nicht geltend zu machen. Sodann sind keine anderen Gründe dafür ersichtlich, welche die bisherige Praxis als unzureichend erkennen liessen. Folglich hat es dabei zu bleiben, dass Art. 5 Abs. 1 des Gebührentarifs für Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004, wonach Kosten für verkehrsmedizinische Gutachten dem Betroffenen auferlegt werden können, dahingehend auszulegen ist, dass Betroffenen keine Kosten für verkehrsmedizinische Gutachten aufzuerlegen sind, wenn ihnen in einem solchen die Fahreignung vorbehaltlos zuerkannt wird.\n5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 ist dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss für das verkehrsmedizinische Gutachten zurückerstattet wird, sollte seine Fahreignung vorbehaltlos bejaht werden.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die Gerichtskosten zu tragen. In der Hauptsache unterliegt der Beschwerdeführer zwar. Er obsiegt jedoch hinsichtlich soweit, als ihm die Kosten für die verkehrsmedizinische Begutachtung unabhängig von deren Ergebnis auferlegt wurden. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- je zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf die Staatskasse zu nehmen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückzuerstatten. Ihm ist überdies eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche nur ihm, mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht aber der Beschwerdegegnerin zusteht (Art. 138 Abs. 3 lit. a und Art. 138 Abs. 4 VRG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss für das verkehrsmedizinische Gutachten zurückerstattet wird, sollte seine Fahreignung vorbehaltlos bejaht werden.\n2. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückerstattet.\n3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}