{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00005_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=450&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2100711d16f5fa8f40ea930af8f614f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00005", "VG.2015.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:13", "Checksum": "065e2ec4e436b0a242f75c206e59ada7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 ist dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss für das verkehrsmedizinische Gutachten zurückerstattet wird, sollte seine Fahreignung vorbehaltlos bejaht werden. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nIII. |\n||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die Gerichtskosten zu tragen. In der Hauptsache unterliegt der Beschwerdeführer zwar. Er obsiegt jedoch hinsichtlich soweit, als ihm die Kosten für die verkehrsmedizinische Begutachtung unabhängig von deren Ergebnis auferlegt wurden. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- je zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf die Staatskasse zu nehmen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückzuerstatten. Ihm ist überdies eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche nur ihm, mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht aber der Beschwerdegegnerin zusteht (Art. 138 Abs. 3 lit. a und Art. 138 Abs. 4 VRG). |\n||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||\n|\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss für das verkehrsmedizinische Gutachten zurückerstattet wird, sollte seine Fahreignung vorbehaltlos bejaht werden. 2. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 500.- zurückerstattet. |\n||||\n|\n3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |\n||||\n|\n4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: |\n||||\n|\n[…] |"}