{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00005_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=450&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2100711d16f5fa8f40ea930af8f614f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00005", "VG.2015.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:13", "Checksum": "065e2ec4e436b0a242f75c206e59ada7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n4.1 Gemäss Polizeibericht vom 8. November 2014 konsumiert der Beschwerdeführer seit acht Jahren Betäubungsmittel. In der Einvernahme der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Juli 2014 gab er an, er konsumiere lediglich an Partys alle zwei Monate Drogen, dies seit ca. 1-2 Jahren; ansonsten konsumiere er nur gelegentlich. Weiter gestand er ein, im Kanton Glarus bereits 2009 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes angezeigt worden zu sein. Somit ist davon auszugehen, dass er seit mindestens sechs Jahren Betäubungsmittel konsumiert. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nDer Beschwerdeführer wurde am 19. August 2014 wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 BetmG durch Erwerb, Besitz, Konsum und Anstaltentreffen zur Ausfuhr von Marihuana, Ecstasy, Amphetamin und LSD bestraft, weil er unter anderem eingeräumt hatte, in den vergangenen zwölf Monaten wöchentlich ca. 2 g Marihuana und die anderen Drogen seit rund einem Jahr jeden zweiten Monat anlässlich einer Party konsumiert zu haben. Am 19. Dezember 2014 wurde er unter anderem wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG bestraft, weil er im Zeitraum 20. Juli 2014 bis 25. Oktober 2014 monatlich ca. 0,5 g Marihuana konsumierte, zuletzt am 25. Oktober 2014. Dies entspricht etwa einem Joint pro Monat (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2). Glaubt man den Aussagen des Beschwerdeführers, so hat er seinen Marihuana-Konsum von wöchentlich ca. 2 g (bis August 2014, wobei der Beschwerdeführer anfügte, \"den Rest gelegentlich\" zu konsumieren) auf monatlich ca. 0,5 g Marihuana (ab August 2014) reduziert. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nInsgesamt herrscht keine Klarheit darüber, wie oft und welche Betäubungsmittel der Beschwerdeführer konsumiert. Es steht jedoch fest, dass er auch nach der Einleitung des Administrativverfahrens weiterhin Marihuana konsumierte.\n|\n||||\n|\n4.2 Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung spricht der seit mehreren Jahren andauernde Cannabis-Konsum (von August 2013 bis August 2014 wöchentlich 2 g Marihuana). Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das Cannabis auch kombiniert mit anderen Betäubungsmitteln wie Ecstasy, LSD und Amphetaminen konsumiert. Zwar wurde er seit Erhalt des Führerausweises vom 17. September 2014 nicht dabei polizeilich erfasst, dass er unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug lenkte, doch ist dies vorliegend für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht von Bedeutung (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Ins Gewicht fällt vielmehr, dass er sich selbst nach der Orientierung über die Einleitung eines Administrativverfahrens nicht davon abbringen liess, weiterhin Marihuana zu konsumieren. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nAufgrund der gegebenen Aktenlage kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei im Stande, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Die verkehrsmedizinische Begutachtung dient gerade der Beantwortung dieser Frage. Damit erweist sich deren Anordnung als rechtmässig. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n5. |\n||||\n|\n5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gebührentarifs für den Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004 (Gebührentarif Strassenverkehr) können entstandene Kosten für medizinische oder verkehrspsychologische Gutachten, Strafregisterauszüge usw. der betroffenen Person auferlegt werden. Zudem kann ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden. Diese Bestimmung räumt der Beschwerdegegnerin ein weites Ermessen hinsichtlich der Auflage der Begutachtungskosten ein. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n5.2 Die Beschwerdegegnerin auferlegt die Kosten des verkehrsmedizinischen Gutachtens vorbehaltlos dem Beschwerdeführer. Aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 (VG.2012.00036 E. II/8b und VG.2012.00037 E. II/8b, beide nicht publiziert) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen davon ausging, dass bei Bejahung der Fahreignung die Gutachtenskosten auf die Staatskasse genommen würden und der Kostenvorschuss zurückerstattet werde. Daneben hat das Verwaltungsgericht bereits mehrmals ausgeführt, dass Betroffenen bei vorbehaltloser Bejahung der Fahreignung keine Kosten für das verkehrsmedizinische Gutachten auferlegt werden dürfen (VGer-Urteile VG.2014.00028 vom 25. Juni 2014 E. 7, VG.2013.00075 vom 6. November 2013 E. 4, VG.2013.00076 vom 6. November 2013 E. 4; die letzten beiden Urteile nicht publiziert). |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nIndem die Beschwerdegegnerin die Kosten der verkehrsmedizinischen Begutachtung unabhängig von deren Ergebnis dem Beschwerdeführer auferlegte, änderte sie ihre eigene Praxis und wandte sich zudem gegen die ständige Praxis des Verwaltungsgerichts. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die vor allem im Interesse der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGer-Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.5). Solche Gründe vermag die Beschwerdegegnerin allein mit dem Hinweis auf das Verursacherprinzip nicht geltend zu machen. Sodann sind keine anderen Gründe dafür ersichtlich, welche die bisherige Praxis als unzureichend erkennen liessen. Folglich hat es dabei zu bleiben, dass Art. 5 Abs. 1 des Gebührentarifs für Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004, wonach Kosten für verkehrsmedizinische Gutachten dem Betroffenen auferlegt werden können, dahingehend auszulegen ist, dass Betroffenen keine Kosten für verkehrsmedizinische Gutachten aufzuerlegen sind, wenn ihnen in einem solchen die Fahreignung vorbehaltlos zuerkannt wird. |\n||||\n|\n|\n||||\n|"}