{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00005_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=450&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2100711d16f5fa8f40ea930af8f614f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00005", "VG.2015.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:13", "Checksum": "065e2ec4e436b0a242f75c206e59ada7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n3.2 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122 E. 3c, 124 II 559 E. 2b, 120 Ib 305 E. 3c, mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c, 124 II 559 E. 3d). |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n3.3 Ein Sicherungsentzug des Führerausweises erfolgt erst – abgesehen von offensichtlichen Fällen – nach eingehender Abklärung der Fahreignung. Es sind dabei die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit abzuklären (BGE 128 II 335 E. 4b, mit Hinweisen). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Die Annahme, eine Person konsumiere gelegentlich Cannabis, rechtfertigt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht, wenn keine weiteren konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung bestehen. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e; BGer-Urteil 6A.93/2002 vom 25. Februar 2003 E. 3.2). Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist jedoch nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 129 II 82 E. 2.2, mit Hinweisen). Da die Untersuchungsbehörde bei einer angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung der Fahreignung auf die Mitwirkung des Betroffenen angewiesen ist, untersteht dieser einer Mitwirkungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 VRG (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, Rz. 2650). Verweigert der Betroffene bei einer entsprechenden Untersuchung seine Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a). |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n3.4 Nicht bei jedem Cannabiskonsumenten darf ohne Weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden (Weissenberger, Art. 16d N. 30). Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln (BGer-Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitigem hohem Cannabiskonsum wenn überhaupt höchstens von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (BGer-Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1). Da sich die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, mit zunehmendem Konsum verstärkt, begründet ein regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung (BGer-Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum erlaubt für sich allein wiederum noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b, 124 II 559 E. 4d f.; BGer-Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nDer gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten ist nicht ohne Weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden können (BGer-Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, ist für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht erforderlich, zumal die umstrittene Anordnung gerade auch der Klärung dieser Frage dient (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1). Auch wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n4. |\n||||\n|"}