{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00005_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=450&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2100711d16f5fa8f40ea930af8f614f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00005", "VG.2015.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:13", "Checksum": "065e2ec4e436b0a242f75c206e59ada7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n2. |\n||||\n|\n2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Empfang des Strafbefehls vom 19. August 2014 und dem Erhalt des Führerausweises am 17. September 2014 habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. In der Zwischenzeit habe er sich trotz seiner bescheidenen Mittel ein Auto gekauft, um mobiler zu sein. Die angefochtene Verfügung und der damit verbundene finanzielle wie auch zeitliche Aufwand kämen für ihn vollkommen unerwartet. Dies unter anderem auch deshalb, da er finanziell in die Führerprüfung sowie den Kauf eines Fahrzeugs investiert habe. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb ihm zuerst der Führerausweis ausgestellt worden sei – zu diesem Zeitpunkt sei der Strafbefehl vom 19. August 2014 schon rechtskräftig gewesen – und drei Monate später ernste Zweifel an seiner Fahreignung bestehen sollten. Ein derart widersprüchliches Verhalten sei nicht hinzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe sich hinsichtlich seines Drogenkonsums lediglich auf seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2014 abgestützt. Daraus folgere sie, dass er einen Mischkonsum von verschiedenen Drogenarten betreibe und damit ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweise. Es entstehe der Eindruck, er habe regelmässig verschiedene Betäubungsmittel zu sich genommen. Er konsumiere jedoch seit seiner Führerprüfung vom 17. September 2014 nur noch reduziert und selten Cannabis. Bei einer Personenkontrolle am 1. November 2014 sei bei ihm nur eine äusserst geringe Menge Marihuana (0,05 g) gefunden worden. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin sei in doppelter Hinsicht unzutreffend. Insgesamt würdige sie den Sachverhalt falsch in Bezug auf seinen Drogenkonsum und habe sie seine Vorgeschichte und seine Persönlichkeit nicht genügend abgeklärt, wie dies vom Bundesgericht gefordert werde. Wenn er am Strassenverkehr teilgenommen habe, habe er vorher immer sichergestellt, dass er kein Cannabis genommen habe. Wenn es vereinzelt vorgekommen sei, dass er an Partys Drogen zu sich genommen habe, dann sei er immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gereist. Somit könne eine Vermischung von Drogenkonsum und Strassenverkehr ausgeschlossen werden. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, für eine verkehrsmedizinische Abklärung werde nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat. Der Beschwerdeführer habe den Betäubungsmittelkonsum nicht eingestellt. So habe man bei einer Personenkontrolle am 1. November 2014 wiederum 0,05 g Marihuana bei ihm gefunden. Dies zeuge einerseits von der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, da er wiederum dasselbe Verhalten an den Tag lege, aufgrund dessen die betreffende Fahreignungsabklärung verfügt worden sei. Andererseits könne das Auffinden von \"lediglich\" 0,05 g Marihuana nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nur noch wenig Cannabis konsumiere. Es scheine eher das Gegenteil dieser Behauptung plausibel zu sein. Zudem habe der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2014 zugegeben, dass er neben dem wöchentlichen Konsum von Cannabis seit ein bis zwei Jahren an Partys alle zwei Monate Drogen konsumiere. Es handle sich dabei vor allem um Marihuana, LSD, Amphetamin und Ecstasy. Zusätzlich sei er mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Dezember 2014 unter anderem wegen Konsums von Marihuana zwischen dem 20. Juli 2014 und dem 25. Oktober 2014 verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer seien die Untersuchungskosten anzulasten, da er sie verursacht habe; dies gelte unabhängig davon, ob seine Fahreignung durch den Gutachter bejaht werde oder nicht. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n3. |\n||||\n|\n3.1 In zahlreichen Studien wurde nachgewiesen, dass die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche die Fahreigenschaft aufheben können. Dies kann zum Beispiel zu einer Beeinträchtigung der dynamischen Sehschärfe (d.h. dem Erkennen sich bewegender Objekte), zu einer Verlängerung der Reaktionszeit, zur Veränderung der Koordinationsfähigkeit oder zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten Bewegungsabläufen führen. Die jeweils eingenommene Menge Cannabis beeinflusst die Reaktionszeit, die geteilte Aufmerksamkeit, die psychomotorischen Fähigkeiten, die optischen Funktionen, die Spurführung und das Fahrverhalten. Die Studien würdigten jedoch auch noch weitere Faktoren, die zusammen mit dem Cannabis-Konsum das Fahrverhalten im Strassenverkehr beeinflussen. So kommt es nicht nur auf die konsumierte Menge an, sondern auch ob kombinierter Konsum mit Alkohol und bewusstseinsverändernden Substanzen gegeben ist (BGE 124 II 559 E. 4a f., mit Hinweisen) |\n||||\n|\n|\n||||\n|"}