{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00005_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=450&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2100711d16f5fa8f40ea930af8f614f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00005", "VG.2015.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:13", "Checksum": "065e2ec4e436b0a242f75c206e59ada7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2015.00005 (VG.2015.223)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\nUrteil vom 26. März 2015 |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\nI. Kammer |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\nin Sachen |\n||||\n|\nVG.2015.00005 |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n||||\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt B.______ |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\ngegen |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\nbetreffend |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n|\n||||\n|\nAbklärung der Fahreignung |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||\n|\nI. |\n||||\n|\n1. |\n||||\n|\n1.1 Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts C.______ vom 19. August 2014 wurde A.______ des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) durch Erwerb, Besitz und Anstaltentreffen zur Ausfuhr von Marihuana sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz, Konsum und Anstaltentreffen zur Ausfuhr von Marihuana, Ecstasy, Amphetamin und LSD schuldig gesprochen und mit einer Busse sowie einer Geldstrafe bestraft. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n1.2 Am 29. Oktober 2014 zeigte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft Glarus (nachfolgend: Abteilung Administrativmassnahmen) A.______ gestützt auf Art. 16 ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) bzw. Art. 28 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) die Durchführung einer administrativen Untersuchung an, welche insbesondere eine Abklärung der Fahreignung zur Folge haben könne. A.______ nahm dazu nicht Stellung. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n1.3 Am 8. November 2014 wurde A.______ von der Kantonspolizei Glarus verzeigt, weil am 1. November 2014 anlässlich einer Personenkontrolle eine geringe Menge Marihuana (0,05 g) in seiner Jackentasche sichergestellt werden konnte. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n1.4 Am 17. Dezember 2014 verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen, dass sich A.______ zur Abklärung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin D.______ zu unterziehen habe. Leiste er dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge, werde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe vorsorglich entzogen. A.______ habe die Kosten für die Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens zu tragen und innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n2. |\n||||\n|\n2.1 Am 12. Januar 2015 reichte A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Abteilung Administrativmassnahmen vom 17. November 2014 (recte: 17. Dezember 2014) sei aufzuheben; eventualiter sei ihm der für die Erstellung des Gutachtens zu leistende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- bei Bejahung der Fahreignung zurückzuerstatten. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nDie Abteilung Administrativmassnahmen schloss am 20. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n2.2 Der Präsident des Verwaltungsgerichts hiess am 23. Januar 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Der Entscheid blieb unangefochten. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n2.3 A.______ nahm am 16. Februar 2015 zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Die Abteilung Administrativmassnahmen beantragte am 26. Februar 2015 erneut die Abweisung der Beschwerde. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nII. |\n||||\n|\n1. |\n||||\n|\n1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\n1.2 Bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit. b VRG nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. |\n||||\n|\n|\n||||\n|\nDie Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung wurde mit der Androhung verbunden, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 16d Abs. 1 SVG vorsorglich entzogen werde, falls er dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge leiste. Bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (BGer-Urteile 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 1, 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 1). Praxisgemäss tritt das Verwaltungsgericht deshalb auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ein, mit welchen eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet, für die Nichtbefolgung des Aufgebots aber der vorsorgliche Entzug des Führerausweises angedroht wird (VGer-Urteile VG.2014.00028 vom 25. Juni 2014 E. II/1.2, VG.2012.00036 vom 18. Juli 2012 E. II/1b, letzteres Urteil nicht publiziert). Zudem rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde, weil dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Kosten für das verkehrsmedizinische Gutachten vorbehaltlos auferlegt wurden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||\n|\n|\n||||\n|"}