| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist aber auch den Beschwerdegegnern und dem Beigeladenen mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 4 VRG). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |