Im Übrigen erachtet auch das BAFU die Kostenaufteilung als rechtmässig. | |||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die unterliegende Beschwerdeführerin ist an der vorliegenden Angelegenheit wirtschaftlich interessiert, weshalb ihr die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu.