Daneben erweist sich auch das Verhältnis des Kostenanteils der Beschwerdeführerin zu demjenigen des Beigeladenen, welcher 50 % höher liegt, als rechtmässig. Dem Beigeladenen kommt hinsichtlich der Deponie ein ungleich geringeres Verschulden an der Verursachung der Sanierungsbedürftigkeit des Standorts zu, während er jedoch für das die Sanierungsbedürftigkeit mitverursachende Projekt "Linth 2000" voll einzustehen hat. Der Kanton hat schliesslich nur deshalb einen Anteil der Kosten zu tragen, weil er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen war. Dass dieser Anteil mit 1/11 gering ausfällt, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen erachtet auch das BAFU die Kostenaufteilung als rechtmässig.